Description
Der Umweltstrafbestand des 28. Abschnittes des Strafgesetzbuches zeichnet sich durch eine enge Verzahnung prventiv-verwaltungsrechtlicher und sanktionsrechtlicher Regelungen aus. Der Verfasser errtert Gegenstand und Reichweite der Anbindung des Strafrechts an das korrespondierende Verwaltungsrecht insbesondere in bezug auf die Frage der Behandlung rechtswidriger begnstigender oder belastender Verwaltungsentscheidungen. Ebenso findet sich die Problematik behrdlicher Unttigkeit mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen errtert.




