Description
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL – Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule fur Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FB Wiwi), Sprache: Deutsch, Abstract: Auf Grund der rechtlichen Selbstandigkeit von Koerperschaften koennen zwischen Gesellschaften und ihrem Gesellschafter Rechtsbeziehungen bestehen. Dadurch ergibt sich die Moeglichkeit von unangemessenen Vertragsgestaltungen. Eine verdeckte Gewinnausschuttung (vGA) stellt eine Vermoegensminderung bzw. eine verhinderte Vermoegensmehrung dar, die durch das Gesellschaftsverhaltnis veranlasst ist und sich auf die Hoehe des Einkommens der Gesellschaft auswirkt, jedoch in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschuttung steht. Es liegt eine bewusste Vorteilsgewahrung vor. Auftreten kann die vGA bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) sowie Nichtkapitalgesellschaften (Genossenschaften, Betrieben gewerblicher Art, Realgemeinden, Vereinen und juristischen Personen des oeffentlichen Rechts). An Vertrage mit beherrschenden Gesellschaftern werden erhoehte Anforderungen aufgrund ihrer dominanten Stellung in der Gesellschaft gestellt. Zuwendungen an den Gesellschafter nahe stehenden Personen (naturliche sowie juristische) zahlen ebenso zu verdeckten Gewinnausschuttungen. Bei der Ermittlung der Hoehe einer vGA wird bei Hingabe von Wirtschaftsgutern der gemeine Wert ( 9 Abs. 1 BewG) zugrunde gelegt. Finden Nutzungsuberlassungen statt, so richtet sich die Hoehe der vGA nach der erzielbaren Vergutung. Bei Vorliegen einer vGA ergeben sich fur die Gesellschaft folgende steuerlichen Auswirkungen: Der Betrag der vGA muss zu dem Gewinn bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach KStG ( 8 Abs. 3 KStG) hinzuaddiert werden. So-mit wird die vGA mit 25 % (26 % fur 2003) Koerperschaftsteuer und dem darauf entfallenden Solidaritatszuschlag (5,5 %) belastet. Die Hinzurechnung der vGA zum Gewinn fuhrt ebenfalls zur Erhoehung des Gewerbeertrages und damit der Gewerbesteuer. Fliesst die