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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL – Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Gottfried Wilhelm Leibniz Universitt Hannover (Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre), Veranstaltung: Seminar zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Verstirbt ein Gesellschafter einer OHG oder KG, sieht das Gesetz die Fortfhrung der Gesellschaft vor. War der Verstorbene ein persnlich haftender Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgefhrt. War er ein Kommanditist, wird sie mit seinen Erben fortgefhrt. Damit trgt das Gesetz das in der Praxis bliche vorhandene Interesse, die Gesellschaft zu erhalten, Rechnung. Jedoch ist die gesetzlich vorgesehene Regelung dispositiv, d.h. es kann im Gesellschaftsvertrag eine davon abweichende Regelung vorgesehen werden. Entsprechende gngige abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern (Fortsetzungsklausel), die Fortsetzung der Gesellschaft mit allen Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit nur bestimmten Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel). Weiterhin kann allen oder nur einzelnen Erben das Recht eingerumt werden, in die Gesellschaft einzutreten (Eintrittsklausel). Die verschiedenen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen bewirken unterschiedliche ertragsteuerliche Folgen.




